Internationales Familienrecht

Familienrecht, das ist ein in der notariellen und anwaltlichen Praxis wichtiges, in der universitären Ausbildung allerdings vernachlässigtes Rechtsgebiet.

Mein besonderes Interesse hierfür wurde von Rechtsanwalt Hans-Jürgen Bernhardt geweckt, bei dem ich im Rahmen der Referendarausbildung die Anwalts- und die Wahlstation absolvierte. Dies hatte auch zur Folge, dass ich während des Referendariats an der freiwilligen Arbeitsgemeinschaft „Familienrecht“ teilnahm, die bei dem Amtsgericht Darmstadt von Herrn Richter am Amtsgericht Jäger zu meiner Zeit ins Leben gerufen wurde.

Die Ausbildung bei Rechtsanwalt Bernhardt und die Arbeitsgemeinschaft bei Richter Jäger erleichterten mir den Einstieg in den Anwaltsberuf, wo ich von Anfang an mit Familiensachen befasst war.

Da ich gleichzeitig mit dem deutsch-spanischen Rechtsverkehr begann, ergab sich die Schnittstelle von selbst: Es kamen deutsch-spanische Familiensachen auf meinen Schreibtisch, und damit das Internationale Familienrecht.

Familienrecht und Internationales Familienrecht sind fast immer mit Erbrecht verknüpft, und oft mit Immobilienrecht, wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften, Eheleute oder Lebenspartner Immobilien erwerben oder verkaufen, oder sich im Falle von Trennung und Scheidung über das weitere Schicksal ihrer Immobilien verständigen oder streiten wollen. Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahre 1985 habe ich zahlreiche Fälle aus diesem Bereich bearbeitet. Die folgenden Beispiele sollen das Thema veranschaulichen:

  • Eheleute, beide Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland, haben in guten Zeiten eine spanische Ferienwohnung zu jeweils hälftigem Miteigentum erworben. Anlässlich der Scheidung streiten sie sich um die Nutzung und die Verwertung der Wohnung (Verkauf an einen Dritten, Übernahme der Immobilie durch einen der Miteigentümer, Zwangsversteigerung, Behandlung im Zugewinnausgleich nach deutschem Recht).
  • Eheleute, beide spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, wollen sich nach ihrem spanischen Heimatrecht trennen und von einem deutschen Gericht scheiden lassen; eine seit dem 21.06.2012 („Rom-III-Verordnung“) mögliche (notariell zu beurkundende) Wahl des deutschen Scheidungsrechts wird nicht gewünscht).
  • Eheleute, er Deutscher, sie britische Staatsangehörige, sie und die minderjährigen Kinder wohnen in Spanien, er in Frankfurt, wollen sich von einem spanischen Gericht scheiden lassen. Weil das spanische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennt, möchte die Ehefrau diesen nach deutschem Recht durch das Amtsgericht Frankfurt am Main regeln lassen.
  • Eheleute, geschieden, er mit Wohnsitz in Spanien, sie in Deutschland, streiten um nachehelichen Unterhalt. Wie wirken sich die spanische Einkommensteuer und die spanischen Sozialversicherungsbeiträge auf die Unterhaltsrechnung aus, und kann dem unterhaltspflichtigen Ehemann als Vorteil zugerechnet werden, dass er „das bessere Wetter“ hat (so das Amtsgericht Seligenstadt in einem Urteil aus dem Jahre 1996.

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